Amministrazione Trasparente: Articolazione degli uffici
Der Schulsprengel Bozen Europa setzt sich zusammen aus
2 Grundschulen mit insgesamt 432 Schülerinnen und Schülern und
1 Mittelschule mit 214 Schülerinnen und Schülern (Stand 30.6.2024)
Am Schulsprengel Bozen Europa sind bedienstet:
1 Schulführungskraft (Dr. David Augscheller bis 31.8.2024) (Dr. Gabriele Messner ab 1.9.2024)
1 Direktorstellvertreterin (Annamarie Kompatscher)
64 Lehrpersonen
13 Mitarbeiterinnen für Integration
1 Sozialpädagoginnen
6 Mitarbeiterinnen im Sekretariat
1 Schulbibliothekarin
11 Schulwartinnen
Nachstehend die wichtigsten Gremien und Beauftragungen:
Schulstellenleiterinnen:
GS Pestalozzi: Doris Frei
GS Langer: Karin Albertini
Mittelschule: Ursula Seibstock (ab 1.9.2024)
Koordinatoren:
• Schulentwicklung und Qualitätssicherung: Annamarie Kompatscher, Oberhammer Tanja, Faustini Stefan, Seifert Lisa, Unterthiner Dora, Gilli Renata
• Fortbildung, Gesellschaftliche Bildung: Frötscher Sabrina
• Integration und Migration – GS: Oberhammer Tanja, Seeber Birgit; MS: Messner Elisabeth, Mumelter Helga
• Digitales Register – GS : Heike Colleselli ; MS: Angelika Egger
• Care-Team: Gilli Renata
Sonderbeauftragungen:
• Didaktische Systembetreuer – GS: Silvio Romani, Heike Colleselli, Annamarie Kompatscher : MS : Laura Fallai, Sylvi Pallua
• Beauftragte für Arbeitsschutzdienst-BASD: noch zu ernennen
• Homepage: Sabine Turker
• Bibliothek – GS: Sophie Pichler, Manuela Catizone, Lydia Egger, Stefania Visentini, Gertrud Gruber, Martina Kaufmann, Ursula Bertagnolli, Frötscher Sabrina; MS: Fulvia Basci, Marlene Silbernagl, Gertrud Anna Gruber, Vera Kamaun, Maria-Alessia Attinà
Schulrat:
Elternvertreter: Planinschek Iris, Weissenegger Katharina, Von Lutterotti Maria, Di Tommaso Claudia, Stemberger Vera
Lehrervertreter: Faustini Stefan, Gilli Renata, Giordano Lucia, Kompatscher Annamarie, Nalin Benno, Wolters Stephanie
Von Rechts wegen: Schulführungskraft Gabriele Messner, Schulsekretärin Ania Höller
Vorsitzende des Elternrates – Schuljahr 2024/2025:
Neu zu ernennen
Vertreterin im Landesbeirat der Eltern – Schuljahre 2021/2022 – 2023/2024:
Planinschek Iris
Dienstbewertungskomitee – Schuljahre 2022/2023 – 2024/2025:
effektive Mitglieder: Gasser Renate, Gruber Christiane, Seibstock Ursula
Ersatzmitglieder: Vigl Kathrin, Pallua Sylvi
Schulinterne Schlichtungskommission – Schuljahre 2022/2023 – 2024/2025:
Elternvertreter:
Von Lutterotti Maria – effektives Mitglied
Tappeiner Jula – effektives Mitglied
Ulrich Nina – Ersatzmitglied
Neulichedl Claudia – Ersatzmitglied
Lehrervertreter:
Ostermann Ingrid – effektives Mitglied
Pechlaner Lena – effektives Mitglied
Messner Elisabeth – Ersatzmitglied
MITBESTIMMUNGSGREMIEN DER SCHULE:
In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden.
Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:
(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)
• Die Schulführungskraft sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Die Schulführungskraft ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
• Die Schulführungskraft ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
• Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat die Schulführungskraft autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist die Schulführungskraft dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
• Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Schulführungskraft den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
• Die Schulführungskraft organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
• Die Schulführungskraft genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.
(laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
• Die Schulführungskraft trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel.
• Die Schulführungskraft führt die Beschlüsse des Schulrates aus.
• Der Schulführungskraft können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
• Die Schulführungskraft kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.
Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:
Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.
Kompetenzen des Schulrates:
(laut LG Nr. 20/1995)
Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss. Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im Besonderen nachstehende Aufgaben:
• er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan;
• er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb;
• er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten;
• er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen;
• er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden;
• er setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß;
• er kann weitere Befugnisse an die Schulführungskraft delegieren;
• er genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates;
• er beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien;
• er kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.
(laut LG Nr. 12/2000)
• Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm.
• Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders.
• Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung.
• Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag.
• Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.
(laut DLH Nr. 74/2001)
• Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
• Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
• Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
• Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
• Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
• Der Schulrat kann die Schulführungskraft ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
• Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.
Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
• Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
• Gründung von Stiftungen,
• Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
• dingliche Rechte über Immobilien,
• Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
• wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
• Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.
Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates
Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vergleiche das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen.