Beschreibung
Politisch-administrative Organe
In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden.
Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:
(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)
- Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
- Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
- Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
- Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
- Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden
- Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.
(laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
- Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel
- Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch
- Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
- Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.
Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:
Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.
Kompetenzen des Schulrates
(laut LG Nr. 20/1995)
Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
- er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
- er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
- er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten,
- er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
- er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
- Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
- Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
- Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates.
- Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien.
- Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.
(laut LG Nr. 12/2000)
- Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm,
- Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
- Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung,
- Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag,
- Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.
(laut DLH Nr. 74/2001)
- Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
- Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
- Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
- Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
- Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
- Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
- Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.
Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen, Gründung von Stiftungen, Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit, dingliche Rechte über Immobilien, Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien, wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.
Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates
Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl. das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen:
http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-1995-20/landesgesetz_vom_18_oktober_1995_nr_20.aspx?view=1&a=1995&n=20&in=- und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen: http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-2000-12/landesgesetz_vom_29_juni_2000_nr_12.aspx?view=1&a=2000&n=12&in=-
Gliederung der Ämter
Hinweis: In diesem Feld sind Informationen über die Organisation der eigenen Schule zu veröffentlichen. Neben einer Beschreibung (vgl. ad 1.) der Gliederung der Ämter samt Zuständigkeiten und der zur Verfügung stehenden Ressourcen, ist die Organisationsstruktur – in vereinfachter Form – auch graphisch (vgl. ad 2.) darzustellen (z.B. mittels Organigramm). In diesem Feld sind Informationen über die Organisation der eigenen Schule zu veröffentlichen.
Neben einer Beschreibung (vgl. ad 1.) der Gliederung der Ämter samt Zuständigkeiten und der zur Verfügung stehenden Ressourcen, ist die Organisationsstruktur – in vereinfachter Form – auch graphisch (vgl. ad 2.) darzustellen (z.B. mittels Organigramm).
1. Beschreibung der Organisationsstruktur der Schule:
Der Schulsprengel Bozen Europa hat seinen Sitz in Bozen, Europaallee 5, 39100 Bozen und besteht aus 2 Grundschulen, davon eine mit Direktionssitz und 1 Mittelschule als Außenstelle.
Der Schule stehen folgende Finanzmittel für die Verwaltung der Schule zur Verfügung (interne Verlinkung): Bilanzen
Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes.
Die Schulführungskraft ist der gesetzliche Vertreter der autonomen Schule und der Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Er übt Zuständigkeiten (die Zuständigkeiten der Schulführungskraft sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht) unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus.
Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln (die Kompetenzen der Kollegialorgane sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht), an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule.
Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.
Das Schulpersonal, die Eltern, die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.“
2. Graphische Darstellung der Organisation der Schule:
Hier wird die Struktur (z.B. Sekretariat, Gliederung in Schulstellen, organisatorische Positionen) und die Organe der Schule (Schulführungskraft, Kollegialorgane) vereinfacht graphisch dargestellt.
Telefon und elektronische Post
E-Mail:
ssp.bozeneuropa@schule.suedtirol.it
ssp.bozeneuropa@pec.prov.bz.it
Telefon: 0471 918603